(Vermisst)Italien- Erik Di Marco (3) seit 13 .08.2012

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DanielaSaal...
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(Vermisst)Italien- Erik Di Marco (3) seit 13 .08.2012

von DanielaSaalfeld am 23.05.2014 12:48

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Kindesentzug-Italien

Marco Di Marco , deutsch-Italienischer Staatsbürger, kämpft seit nunmehr einem Jahr um seinen 3-jährigen Sohn Erik, welcher von der Mutter in die Slowakei entführt wurde.

Am Montag den 13 August 2012 entführte seine slowakische Ex-Frau mit Hilfe ihrer Mutter, den 3-jährigen Erik Di Marco (deutsch-italienischer Staatsbürger) von San Benedetto Del Tronto ( Italien) in die Slowakei.

In einem durch den Vater in Italien eingeleitetes HKÜ-Verfahren, beschloss ein italienisches Gericht am 30.11.2012 die sofortige Rückführung des kleinen Erik nach Italien, gemäß dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.

Im Dezember 2012 begannen durch das für das HKÜ zuständige Gericht in Bratislava (Slowakei) die Rückführungsverhandlungen gemäß dem italienischen Antrag.

 

Mutter unterband Kontakt zwischen Vater und Sohn.

Mit Beginn der Rückführungsverhandlung in der Slowakei, entschloss sich die Mutter wohl, dem Kindsvater seinen Sohn zu entfremden. So konnte er seinen Sohn in der Slowakei nicht mehr besuchen und auch die regelmäßigen Skype-Kontakte wurden nicht mehr zugelassen.

Marco Di Marco versuchte dem mit aller Kraft entgegenzuwirken, um die Bindung zu seinem Sohn nicht zu verlieren und bat das italienische Konsulat in Bratislava um Unterstützung. Zusammen mit dem Konsulat, einer slowakischen Rechtsanwältin und UNICEF, gelang es ihm, den Kontakt zu seinem Sohn wieder aufzunehmen.

Im Juli 2013, stimmte das Gericht in der Slowakei der Rückführung des Kindes nach Italien zu und ordnete diese an. Für den Fall, dass die Mutter das Kind nicht selbst nach Italien bringt, wurde dem Vater das Recht eingeräumt, seinen Sohn persönlich in der Slowakei abzuholen und mit ihm nach Italien zu reisen.

Die Mutter legte gegen dieses Urteil Einspruch ein, was jedoch für die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat. Das Urteil des Slowakischen Gerichts ist vollstreckbar.

 

Mutter blockiert Rückführung.

Nachdem die Mutter Erik nicht in der durch das Gericht festgelegten Zeit zurück nach Italien geführt hat, reiste der Vater, Marco Di Marco, wieder in die Slowakei um das Urteil zu vollstrecken und seinen Sohn mit nach Hause zu nehmen.

Was jedoch durch den vollstreckbaren Titel im ersten Moment als einfach erschien, wurde durch windige Tricks der Kindsmutter wieder zunichte gemacht. Die Mutter weigerte sich, Erik an seinen Vater herauszugeben. Stattdessen unterrichtete sie die slowakische Anwältin des Vaters per Email darüber, dass der Gerichtsbeschluss fehlerhaft sei und daher nicht vollstreckbar. Außerdem sei das Kind krank und somit nicht reisefähig. Ein ärztliches Attest hierzu legte sie nicht vor.

 

Slowakei ignoriert internationale Abkommen.

Der Kindsvater Marco di Marco beantragte sogleich die Zwangsvollstreckung beim hierfür zuständigen Gericht in Tyrnau. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus. Stattdessen wurde für den Jungen ein Vormund vom Gericht beauftragt. Der Sozialdienst im derzeitigen Wohnort von Erik soll zudem ein Gutachten über die Mutter-Kind-Beziehung anfertigen, auf dessen Grundlage das Vollstreckungsgericht entscheidet, ob das Kind nach slowakischer Gesetzgebung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zurückgeführt wird.

Diese gesamte Vorgehensweise der Slowakei, im Rahmen eines Rückführungsverfahrens nach dem Haager Abkommen, wirft etliche Fragen auf. Das angerufene Land, hier die Slowakei, hat nach dem HKÜ eine solche Entscheidung nicht zu treffen, wenn sie zuvor in einem anderen HKÜ-Mitgliedsstaat getroffen wurde. Es bleibt lediglich zu prüfen ob Versagungsgründe nach Art 13 Absatz 1 HKÜ vorliegen. Diese wurden bereits durch den Beschluss der ersten Instanz verworfen. Slowakische Gesetzgebung ist bei einer Kindesrückführung nach dem HKÜ irrelevant. Auch verstößt das Verhalten der slowakischen Justiz gegen die Brüssel IIa-Verodnung, nach welcher der Kindsvater nun erneut die Vollstreckung der Rückführung beantragt hat. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE RÜCKGABE DES KINDES NACH DEM AMTBLATTES DER EUROPÄISCHEN UNION ER 2201/2003. Nach dieser Verordnung ist die Slowakei verpflichtet, europäische Entscheidungen zum Sorgerecht zu vollstrecken und die Rückführung mit staatlichen Mitteln zu veranlassen.

 

Mittlerweile werden immer mehr Kindesentführungen in die Slowakei bekannt, überwiegend aus Italien, bei welchen die Slowakei eine Rückführung nach dem HKÜ in gleichem Maße verzögert oder blockiert.

Hier ist es an der Zeit, dass die Europäische Union einschreitet und die Slowakei in dieser Beziehung verwarnt oder ermahnt.

 

Das Sorgerecht für den kleinen Erik liegt in Italien beim Jugendamt, das Sorgerecht in Deutschland liegt bei beiden Elternteilen. Das Aufenthaltsbestimmunsgrecht in Italien hat der Vater.

 

Danksagung des Kindsvaters.

 Der Kindsvater Marco Di Marco, möchte sich besonders bei der „Deutsche Direkthilfe e.V.“ in Bonn, für ihren Einsatz wie auch die hervorragende Hilfeleistung bei der Wiederkontaktaufnahme zwischen Ihm und seinem Sohn bedanken.

 

Auch wir unterstützen den Vater

www.vermisstekinderfinden.de

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